Allgemeine Geschäftsbedigungen
A:
Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche oder digitale
Unterzeichnung per E-Mail zustande. Dabei schickt der Mieter dem Vermieter den
Vertrag unterzeichnet (handschriftlich o. digital) per Mail oder WhatsApp
zurück.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im
Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus
kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den
Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu
überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den
Mietwagen an einen von ihm zu bestimmende Lenker zu überlassen, hat er die
Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten,
dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen
Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der
Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung
ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an
eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein
Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes zzgl. einer
Strafzahlung aufgrund der Überlassung des Mietwagens an einen dritten ohne
Versicherungsschutz von 500,00 EUR.
B:
Allgemeines
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige
Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie
einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der
Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen oder die
nötige Dauer des Besitzes seines Führerscheins nicht nachweisen, wird der
Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem
Vermieter des Fahrzeugs unverzüglich ersetzt werden.
2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und
funktionsfähigem Zustand und mit mind. 1/4 Tank übergeben und vom Mieter zu
gleichem Füllstand abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden
im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer
gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart
zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter
durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs
in Rechnung stellen
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle
Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen
wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter,
dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten
außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet
sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke, Geländefahrten
und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem
GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Das Fahrzeug darf nur in
absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob
fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den
Mieter zur Folge hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er
sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der
Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die
berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch
für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
9.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur
Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der
Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im
Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei
Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des
Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
10. Das Ausschalten der
Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Ein
Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes – Kosten sind nach
Seite 5 – Strafkatalog im Vertrag geregelt.
11. Sogenannte Drifts (Donuts),
Kickdown’s und Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt.
Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.500,00 € pro ausgeführtem Drift, Race- / F1- / Launchcontrol-Start
geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend
regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der Kunde ist ausdrücklich mit einer
derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
C:
Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf
der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach
Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als
verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter
in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten
Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die
eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit
Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter
Schadensersatz.
3. Eine beabsichtigte Verlängerung
der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor
Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu
lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten
Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter
Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des
ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages
nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche
Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten
Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen
ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der
Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der
gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines
weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und
Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des
Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt
auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages
ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der
Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener
Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur
Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem
Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende
Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
D:
Schäden am Mietwagen
1.
Technische Schäden: Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige
technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu
unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter
Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten
Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist
entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der
Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als
150,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem
Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für
die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und
quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und
Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die
Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2.
Schäden durch Unfall: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes
Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren
im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge
hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligunga) sofort
die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum
Eintreffen der benachrichtigten Polizei.b) Namen und Anschriften aller
beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen
der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten undc)
einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich
Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs
in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters
zu übergeben.
E:
Haftung des Mieters
1. Unbeschränkte Haftung des Mieters
bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der Mieter den Mietwagen
an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter
und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner
unbeschränkt. Außerdem wird das Überlassen des Fahrzeuges an dritte mit einer
Strafe von 500€ belangt.
2. Vertraglich
vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch
den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für
Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine
solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer
Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte
Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts
pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und
Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
3. Der Mieter und der Lenker haften
unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der
Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und
Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder
sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
4. Der Mieter haftet für alle
Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung
während der Mietzeit zurückzuführen sind. Bei geplatzten oder beschädigten
Reifen ist bei allen Fahrzeugen die gesamte Achse fällig! Der Mieter trägt die
Kosten für die Anbringung, das Wuchten, uvm.
5. Unbeschränkte Haftung des Mieters
und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei
Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E.
gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle
einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den
Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis
zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der
Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die
Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten
dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zu der Höhe des
Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen
grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das
Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker
haften ungeachtet der unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem
Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im
Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter)
den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf,
sowie darüber hinaus, b) bei Führen
des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringstem Alkohol und/oder
Drogenbeeinflussung, c) wenn der zur
selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen
Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen
erforderlichen Fahrerlaubnis ist, d)
wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem
Mietfahrzeug.
6. Umfang des zu leistenden
Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die
Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem
Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit
angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung,
Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten
und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
Vorgebuchte Termine, die aufgrund des Schadens nicht realisierbar sind, trägt
der Mieter zu 100%. Der Vermieter muss für diese keinen Beweis vorlegen
(Datenschutz).
7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an
Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet
der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das
Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung
des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
9. Der Mieter haftet für jegliche
Schäden am Fahrzeug, sowie für entstandene Kosten (z.B. Nutzungsausfall,
Mitarbeiterkosten, Tankkosten, Kilometergeld, uvm.)
9.1. Ist das Fahrzeug für die nächste Miete nicht mehr nutzbar, so ist der
Vormieter für die Kosten der nächsten Miete aufzukommen. Dabei erliegt es dem
Vermieter, ob dieser weitere Kosten ansetzt. Sollten
weitere Mieten nicht realisierbar sein, so muss der Vormieter für alle Kosten
der abgesagten (geplante Mieten) aufkommen.
9.2 Die Nutzungsausfallgebühren trägt der Mieter, bis das Fahrzeug
Versicherungstechnisch abgerechnet ist und/oder Ihm eine Alternative als Ersatz
für das Fahrzeug gegeben wird. Die Nutzungsausfalltabelle der Versicherungen
ist hier für maßgebend. Sofern die Versicherung die Nutzungsausfallkosten übernimmt,
sind diese dem Mieter wieder zu erstatten.
9.3 Kosten für den Abtransport trägt der Mieter in Auftrag von A&F
Autovermietung. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Wagen über die
Transportfirma des Mieters transportieren zu lassen. Dies obliegt dem
Vermieter, ob dieser ein eigenes Abschleppunternehmen beauftragt. Die Kosten
werden dem Mieter auferlegt.
9.4 Sollte das Ersatzfahrzeug (identisch) teurer sein als das Fahrzeug, das
der Vormieter beschädigt hat (durch einen Totalschaden) und der Kauf des
Fahrzeuges ist daher nicht möglich, so muss der Mieter für die Differenz
zwischen Kaufpreis und der Zahlung der Versicherung aufkommen, damit der
Vermieter durch den Schaden des Mieters keinen Finanziellen Nachteil erleidet.
9.5 Neben der Selbstbeteiligung sind die Kosten und ggf. weitere Kosten wie
bei Punkt 9 erläutert zusätzlich zu zahlen. Die Selbstbeteiligung ist der Eigenbetrag,
den die Versicherung abrechnet. Alle anderen Kosten werden dem Mieter von der
Firma A&F Autovermietung in Rechnung gestellt, um eigene Verluste, Kosten
o.Ä. zu kompensieren.
F:
Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche
des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der
Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer
wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung
gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von
jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit
dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
G:
Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus
wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde
Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche
Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu
verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder
zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des
Fahrzeugs. Ebenso gelten als Grund die nach s. 5 im Vertrag angegeben Strafen,
sofern eine dieser eintreffen sollte.
H: Storno des Vertrages
H1) Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig
ausgeschlossen. Der Mieter muss diesen beweisen, damit die Stornierung in Kraft
treten kann, jedoch muss der Vermieter zustimmen (s. H2) Sollte eine Verschiebung der Anmietung (Bspw. bei temporärer
Krankheit) möglich sein, so ist eine Stornierung ebenfalls nicht
möglich. Auch bei nicht Antritt der Anmietung bleibt das Entgelt für die
Anmietung in voller Höhe zu zahlen. Ebenso sind Gutscheine von der Stornierung,
Barauszahlung, Widerruf usw. ausgeschlossen. Gutscheine behalten nach Kauf
Ihren Wert bis zur Einlösung. Eine Rückgabe ist ausgeschlossen.
H2: Grundsätzlich besteht für Verbraucher beim Abschluss von
Internetverträgen ein 14tägiges Widerrufsrecht gem. § §
312g Abs. 1 BGB . Dies ist jedoch im Zusammenhang mit der
Buchung von Mietwagen gem. §
§ 312g Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Eine Stornierung,
Kündigung oder ähnliches ist daher nicht möglich.
I: Festlegung
Sowohl
die Inhalte des Vertrages als auch die Mietbedingungen, die AGB & das
Strafkatalog sind mit der Anmietung akzeptiert. Mit dem Abschluss des
Mietvertrages erklärt sich der Mieter mit den Bedingungen einverstanden. Ein
Verstoß kann vom Vermieter geahndet werden.
J: Schlussbestimmungen
Es
gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses
Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die
Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen
Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit
diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Eutin.